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BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 6.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Vereinbarkeit der Zurechnung des Verschuldens bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist mit dem Grundgesetz (GG)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 05.10.1995 - 8 B 97.94
- BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 6.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 6.96
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. April 1982 mit eingehender Begründung entschieden, daß die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist mit dem Grundgesetz vereinbar ist (2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <266 ff., 271 ff., 289 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]>, dort für die Fristversäumung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren).Der Gesetzgeber hat sich in § 60 Abs. 1 VwGO gerade nicht für die strafrechtliche Lösung entschieden (vgl. dazu insbes. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
- BVerwG, 20.08.1974 - I B 14.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 6.96
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich ein Verfahrensbeteiligter das Verschulden seines Vertreters als eigenes zurechnen lassen muß, wenn er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 - BVerwG 6 B 10.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 173, vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 14.74 und 22. August 1974 - BVerwG I B 16.74 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 78 m.w.N.).